zugewiesen worden ist, ist der Kläger gehalten, sich um eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit welcher er in der Lage ist, seinen monatlichen Bedarf selber zu decken. Wie aus den Steuererklärungen ersichtlich ist (act. 34/184), hat er für das Jahr 2007 Einkünfte von CHF 153'570.00 und für das Jahr 2009 solche von CHF 146'693.00 (inkl. Taggelder der Arbeitslosenversicherung) deklariert. Daraus ist ersichtlich, dass er mit diesem Einkommen, den ihm anzurechnenden monatlichen Bedarf selber decken kann.