Daran vermag auch die Dokumentation der eingereichten Bewerbungen samt Stellenausschreibungen nichts zu ändern. Die vom Kläger eingereichten Bewerbungen Nr. 399–477 sind sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ungenügend. 6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist. Nachdem die elterliche Obhut über die Kinder der Beklagten Seite 31/65