Wie der Kläger richtigerweise ausführt, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass sämtliche Bewerbungen mit Mängeln behaftet sind (act. 103 S. 6). Einzeln betrachtet mögen die Fehler zwar nicht die Suchbemühungen als ungenügend zu qualifizieren. In der Gesamtbetrachtung zeigen aber die mangelhaften Bewerbungsunterlagen, dass der Kläger die geforderte Ernst - haftigkeit und Sorgfalt im Bewerbungsverfahren nicht aufwendete. Daran vermag auch die Dokumentation der eingereichten Bewerbungen samt Stellenausschreibungen nichts zu ändern.