6.3.6 Entgegen den Ausführungen des Klägers vermag er aus den Absagen und Rückmeldungen der potentiellen Arbeitgeber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 34 Rz 103; act. 1 Rz 42 im Verfahren ES 2017 670), zumal Absagen auf Stellenbewerbungen stets wohlwollend und höflich formuliert sind. Die Mehrheit der Absagen weist standardmässige Formulierungen auf (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670). Damit vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass die Bewerbungen den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprächen. Wie der Kläger richtigerweise ausführt, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass sämtliche Bewerbungen mit Mängeln behaftet sind (act.