In Bezug auf das Bewerbungsfoto ist festzuhalten, dass ein gutes Foto von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, um dem potentiellen neuen Arbeitgeber einen guten ersten Eindruck zu vermitteln (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2). Der Kläger hat zwar das Bewerbungsfoto auf Anraten der Gerichte und der Beklagten gewechselt (altes Bewerbungsfoto in act. 21/85; neues Bewerbungsfoto in act. 1/23 im Verfahren ES 2017 627). Jedoch entspricht das neue Foto ebenfalls nicht den Anforderungen an ein gutes Bewerbungsfoto.