Auch der Lebenslauf des Klägers weist Fehler auf: "Ausarbeitung Jahresverträgen", "Finance Analyst" anstatt "Financial Analyst" und fehlende Klammer nach "Aussenhandelsfachmann". In Bezug auf das Bewerbungsfoto ist festzuhalten, dass ein gutes Foto von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, um dem potentiellen neuen Arbeitgeber einen guten ersten Eindruck zu vermitteln (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2).