Ein Motivationsschreiben sollte zudem möglichst kurz gehalten werden und in der Regel eine Seite nicht überschreiten. Trotz mehrmaligen Hinweisen der Beklagten diesbezüglich und dem Hinweis, dass die Formulierungen des Klägers blumig und unverständlich ausfallen würden (act. 5 S. 17 im Verfahren ES 2017 670), hat der Kläger nichts am Text seines Motivationsschreibens geändert.