Immerhin korrigierte der Kläger die zwei vom Obergericht Zug als Beispiel genannten Fehler, welche sich in allen Motivationsschreiben wiederfanden ("stillsicher" und "Key-Pleyer" [Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2]). Da es sich jedoch nur um eine beispielhafte Aufzählung der Fehler handelte, wäre es Sache des Klägers gewesen, das gesamte Motivationsschreiben nochmals auf seine Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen und nötigenfalls zu verbessern. Dies hat er unterlassen. Ein Motivationsschreiben sollte zudem möglichst kurz gehalten werden und in der Regel eine Seite nicht überschreiten.