Der Kläger war somit nicht mehrheitlich mit der Kinderbetreuung beschäftigt (vgl. oben E. 6.2.5.2). Hinzu kommt, dass sowohl in den Urteilen des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 als auch in jenem vom 2. November 2016 explizit festgehalten wurde, dass es für die Formulierung des Motivationsschreibens ohne Belang sei, wie gross der zeitliche Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit mit seinem Unternehmen T.________ war (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2). Trotz der Hinweise auf eine ungünstige Formulierung im Motivationsschreiben war der Kläger nicht gewillt, diese Formulierung zu ändern.