So hat er beispielsweise das angeschriebene Unternehmen im ersten Absatz ("[…], die im Internet der Homepage der [Name der entsprechenden Firma] ausgeschrieben ist […]") namentlich erwähnt. Jedoch weist der Kläger trotz Hinweisen des Obergerichts Zug (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2) in seinem Motivationsschreiben weiterhin explizit darauf hin, dass seine letzte Festanstellung im Mai 2009 beendet worden sei. Auch verwendet er weiterhin den folgenden Satz: "Ab Mai 2010 bis September 2012 betätigte ich mich gelegentlich als unabhängiger Rohstoffhändler für meine Firma T.__