Dies mache keinen positiven und einladenden Eindruck auf einen potentiellen Arbeitgeber. Der Lebenslauf enthalte Schreibfehler und fehlende Satzzeichen. Alle Motivationsschreiben seien länger als eine Seite und die Formulierungen würden blumig und unverständlich ausfallen. Jedes einzelne Schreiben weise zahlreiche Fehler auf. Es sei nicht förderlich, wenn der Kläger bereits im zweiten Abschnitt des Motivationsschreibens festhalte, dass seine letzte feste auswärtige Anstellung bis im Mai 2009 gedauert und er anschliessend nur gelegentlich für die T.________ gehandelt habe.