6.3.1 Der Kläger begründet seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt damit, er habe sich in den vergangenen Monaten auf ca. 250 Stellen beworben, wobei er ausschliesslich Absagen erhalten habe. Die eingereichten Bewerbungen und Absageschreiben würden deutlich und unmissverständlich zeigen, dass er mit enormem Einsatz alles Zumutbare unternommen habe, um eine Stelle zu finden (act. 21 Rz 54 und Rz 58). Die Bewerbungen würden qualitativ in jeder Hinsicht den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen, weshalb er auch von vielen Arbeitgebern geschätzt und als qualifiziert hervorgehoben worden sei (act. 34 Rz 103–117).