Es sei ihm deshalb weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches es ihm erlaube, seinen Bedarf zu decken (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5 und E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7). Am 22. Dezember 2017 stellte der Kläger ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragte wiederum die Leistung von Unterhaltszahlungen (Verfahren ES 2017 670). In diesem Verfahren reichte der Kläger die Bewerbungen Nr. 399–477 ein (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670), welche vorliegend auf ihre Ernsthaftigkeit und Sorgfalt hin zu prüfen sind.