dem Kläger aber dennoch einen Unterhalt zu. Sowohl das Obergericht Zug als auch das Bundesgericht hielten demgegenüber fest, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er kein Einkommen zu erzielen vermöge. Es sei ihm deshalb weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches es ihm erlaube, seinen Bedarf zu decken (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5 und E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7).