Das Obergericht Zug bestätigte mit Urteil vom 12. August 2014 den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid und führte aus, es sei dem Kläger zumutbar und möglich, nach einem Jahr eine Anstellung zu finden und für seinen Unterhalt selbst aufzukommen (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.5.5–7.5.8). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 stellte der Kläger ein Gesuch auf Abänderung des Eheschutzentscheides und führte aus, er habe trotz intensiven Suchbemühungen – entgegen der Annahme des Obergerichts – keine Anstellung finden können.