Die weiteren vom Kläger eingereichten Zeugenbestätigungen stammen alle von Freunden des Klägers (act. 21/44–48). Die Bestätigungen stehen den Ausführungen der Beklagten, zumindest gleiche Bezugsperson für die Kinder gewesen zu sein, nicht entgegen. Zudem besagen sie nichts im Zusammenhang mit der behaupteten Abmachung der Parteien betreffend Rollenteilung nach der Aufgabe der Festanstellung durch den Kläger. 6.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Ob sie auch tatsächlich möglich ist, ist nachfolgend zu prüfen.