Aus dem vom Kläger eingereichten Schreiben der Nachbarin AC.________ geht im Wesentlichen hervor, dass diese den Kläger insbesondere im Sommer im Garten beim Wäsche aufhängen, Rasenmähen oder Grillieren angetroffen habe. Ab ca. 16.00 Uhr habe sie den Kläger bei Aktivitäten mit den beiden Söhnen gesehen (act. 21/43). Die Angaben von AC.________ betreffen eine eher kleine Zeitspanne im Sommer. Zudem ist es regelmässig so, dass Gartenarbeiten und Grillieren vom Ehemann übernommen werden.