aufgrund ihrer Nähe zum Kläger (alle bezeichnen sich als Freunde des Klägers) höchstens geringer Beweiswert zukommen. Von den Zeugen ist zu erwarten, dass sie die Ausführungen, die sie bereits schriftlich gemacht haben (act. 21/42–48), bestätigen werden und daher nicht geeignet sind, objektiv zu beurteilen, wie die Rollenverteilung zwischen den Parteien während des Zusammenlebens war.