Abklärungen am massgeblichen Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 4C_469/2004 vom 17. März 2005 E. 1.3; BGE 122 III 223; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 18 Rz 23). Die angebotenen Zeugenbefragungen müssen daher – entgegen den Ausführungen des Klägers (act. 21 Rz 19.4) – nicht zwingend durchgeführt und gewürdigt werden. Diese vermögen an den Überzeugungen des Gerichts nichts zu ändern, zumal der Kläger damit belegen möchte, dass er sich nach der Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe abends und am Wochenende um die Kinder gekümmert habe (act. 21 Rz 19.3).