6.2.5.3 Um nachzuweisen, dass sich der Kläger während des Zusammenlebens um die Kinder gekümmert habe, beantragt er die Befragung diverser Zeugen (insbesondere Nachbarn, ehemalige Arbeitskollegen des Klägers sowie die Gruppenleiterin der Kinderkrippe [act. 21 Rz 19.2 und Rz 19.4]). Das Gericht kann nach Massgabe der antizipierten Beweiswürdigung von einer Berücksichtigung der angebotenen Beweise absehen. Insbesondere ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht aufgrund anderer, bereits abgenommener Beweise schon zu einem Ergebnis gelangt ist und davon ausgeht, dass weitere Seite 27/65