Dies wurde aber ganz offensichtlich nicht gemacht und war von den Parteien auch nicht gewollt. Ehebedingte Nachteile erlitt der Kläger dadurch kaum. Selbst wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, dass ihm nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung und Haushaltsführung oblag, würde diese Aufgabenteilung aufgrund der relativ kurzen Dauer von rund vier Jahren, d.h. von der Aufgabe der Anstellung im Januar 2009 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft im März 2013, kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Hausgattenehe begründen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 58 ff.).