Auch nach der Aufgabe der (selbständigen) beruflichen Tätigkeit durch den Kläger wurde an diesem Betreuungsmodell nichts geändert, obwohl der Kläger nun ganztägig zu Hause war. Dass der Kläger den Haushalt führte und die Kinder in den Kindergarten bzw. die Krippe brachte, führt nicht automatisch dazu, die Hauptbezugsperson der Kinder zu sein. Dies wäre vielmehr der Fall gewesen, wenn er die Kinder, sofern sie nicht aufgrund des Alters bereits den Kindergarten besuchten, tatsächlich ganztätig zu Hause betreut hätte. Dies wurde aber ganz offensichtlich nicht gemacht und war von den Parteien auch nicht gewollt.