Aus dem Schreiben der U.________AG vom 19. März 2013 sowie aus zwei E-Mails des Klägers geht hervor, dass der Kläger mit der T.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte für die U.________AG abwickelte (vgl. act. 27/66; act. 27/68a–b) und auch im Jahr 2013 noch täglich Marktinformationen der U.________AG abgab (act. 21/55; act. 27/73). Auch nach der Aufgabe der (selbständigen) beruflichen Tätigkeit durch den Kläger wurde an diesem Betreuungsmodell nichts geändert, obwohl der Kläger nun ganztägig zu Hause war.