Eine Reduktion der Drittbetreuung der Kinder aufgrund der Aufgabe der Arbeitstätigkeit durch den Kläger per 23. Januar 2009 ist nicht ersichtlich, zumal die Kinder ab Februar 2009 weiterhin von Montag bis Donnerstag die Kinderkrippe besuchten und der Kläger nach der Aufgabe seiner Festanstellung die T.________ gründete. So führt der Kläger aus, er sei dieser Tätigkeit nachgegangen, während die Kinder in der Krippe respektive im Kindergarten gewesen seien (act. 21 Rz 19.3). Aus dem Schreiben der U.________AG vom 19. März 2013 sowie aus zwei E-Mails des Klägers geht hervor, dass der Kläger mit der T.___