6.2.5.2 Unbestritten ist, dass F.________ und G.________ während des Zusammenlebens der Parteien, als beide noch Vollzeit berufstätig waren, durch Drittpersonen (Spielgruppe bzw. Kinderkrippe) betreut wurden. Ab 1. Januar 2009 reduzierte die Beklagte unbestrittenermassen ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 %. Der Kläger beendete per 23. Januar 2009 seine Arbeitsstelle bei der R.________S.A. Ob der Kläger diese Stelle freiwillig aufgab oder ob er vom Arbeitgeber entlassen wurde, kann für die nachfolgende Beurteilung offen bleiben. Aus den eingereichten Rechnungen der Kinderkrippe V.______