6.2.5.1 Die Parteien machen bezüglich der vereinbarten Rollenverteilung während der Ehe diametrale Ausführungen. Während der Kläger behauptet, er habe nach der Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit per 23. Januar 2009 die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen (act. 21 Rz 21.1), entgegnet die Beklagte, sie habe vorerst ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % und später ganz aufgeben, um sich um die beiden Kinder zu kümmern (act. 27 Rz 45).