O., Art. 125 ZGB N 70). Zudem ist der Kläger gemäss eigenen Ausführungen gesund (act. 93 Ziff. 11). 6.2.5 Ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt im Wesentlichen auch davon ab, wie die Rollenverteilung in der Ehe ausgestaltet war und ob der Kläger allenfalls auf die Fortführung der Versorgungsgemeinschaft bzw. dem Beistand der Beklagten vertrauen durfte (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 7.3). Seite 26/65