Die Beklagte reichte ein Schreiben der U.________AG ein, welches bestätigt, dass der Kläger für die U.________AG bis 2013 Marktanalysen tätigte (act. 27/73). Ohne Belang ist grundsätzlich, wie gross der zeitliche Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit war oder ob der Kläger aus dieser Tätigkeit einen Gewinn erzielt hat. Bei einem Erwerbsunterbruch von rund viereinhalb Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Das vom Kläger vorgebrachte Alter von heute 56 Jahren spricht nicht gegen die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.