Im Mai 2010 gründete er die T.________. Wann der Kläger seine selbständige Erwerbstätigkeit effektiv aufgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gemäss Ausführungen des Klägers hat er die selbständige Erwerbstätigkeit im September 2012 eingestellt (vgl. Lebenslauf act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670), was die Beklagte bestreitet. Aus dem Kontoauszug per 31. Dezember 2012 ist ersichtlich, dass die T.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte tätigte (act. 20/53 im Verfahren ES 2012 627). Die Beklagte reichte ein Schreiben der U.________AG ein, welches bestätigt, dass der Kläger für die U.________AG bis 2013 Marktanalysen tätigte (act.