34/183), im Jahr 2007 von CHF 153'570.00 (act. 34/184) sowie im Jahr 2009 von CHF 146'693.00 (wobei darin auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 enthalten sind). Seit dem Abschluss seiner Ausbildung bis ins Jahr 2009 ging der Kläger immer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach; etwas anderes hat er nicht behauptet. Er verfügt demnach über eine grosse Berufserfahrung. Nach der Beendigung der Arbeitsstelle bei der R.________S.A. bezog der Kläger während 13 Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Mai 2010 gründete er die T.________.