6.2.4 Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Kläger absolvierte von 1980 bis 1983 eine kaufmännische Lehre mit anschliessender vierjähriger Ausbildung zum Aussenhandelsfachmann. Danach war der Kläger bis im Mai 2009 im Rohstoffhandel tätig, zuletzt bei der R.________S.A. (act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670). In seiner Anstellung bei der R.________S.A. versteuerte der Kläger im Jahr 2006 einen Nettojahreslohn von CHF 126'2562.00 (act. 34/183), im Jahr 2007 von CHF 153'570.00 (act.