Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger immer erwerbstätig gewesen sei. Insbesondere habe keine Abmachung der Parteien bestanden, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit aufgebe, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. In der Rohstoffbranche sei zudem der technische Fortschritt, wenn überhaupt, so minim, dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben problemlos zumutbar sei (act. 27 Rz 42 und Rz 47).