Bei der Trennung sei der Kläger 50 Jahre alt gewesen. Selbst bei langer Ehedauer mit traditioneller Rollenteilung tendiere das Bundesgericht dazu, eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ab 50 Jahren als zumutbar zu erachten (act. 27 Rz 45). Der Kläger verfüge über eine gute Ausbildung und sei stets berufstätig gewesen. Er habe die Arbeit bei der T.________ nicht nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt, sondern sehr viele Trades abgeschlossen und oft viele Stunden in seinen Büroräumlichkeiten in Zug verbracht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger immer erwerbstätig gewesen sei.