6.2.2 Demgegenüber rechnet die Beklagte dem Kläger ein hypothetisches Einkommen an und führt aus, er müsse für seinen Bedarf selber aufkommen. Das Alter des Klägers sei bereits im Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts und im Urteil des Obergerichts Zug berücksichtigt worden. Es sei somit vorhersehbar gewesen und könne heute nicht erneut berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als dass der Kläger seine bis heute andauernde Arbeits - losigkeit selbst zu verschulden habe (act. 102 Rz 2.1.5). Zudem habe die Ehe der Parteien nur gerade sechs Jahre gedauert. Bei der Trennung sei der Kläger 50 Jahre alt gewesen.