Seitdem habe er nicht mehr im Erwerbsleben gestanden. Gerade die Rohstoffbranche sei einem stetigen und schnellen Wandel unterworfen, so dass man infolge des technischen Fortschritts bereits nach wenigen Jahren oder Monaten der Abwesenheit nicht mehr mithalten könne. Er sei daher nicht in der Lage, Einkünfte zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Auf der anderen Seite sei die Beklagte zweifellos leistungsfähig (act. 21 Rz 60–61; act. 34 Rz 129).