6.2.1 Zusammengefasst stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, ihm sei nicht zumutbar, für seinen Bedarf selber aufzukommen, da er heute 56-jährig sei und ihm bereits aufgrund seines Alters die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Seine letzte Anstellung in einem Vollpensum habe im Januar 2009 geendet. Danach habe er die T.________ gegründet, für welche er vom 14. Mai 2010 bis 26. Septem-ber 2012 gearbeitet habe. Dies jedoch nur maximal 30 Minuten täglich. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass er sich während dieser Zeit um die Kinder und den Haushalt kümmere. Seitdem habe er nicht mehr im Erwerbsleben gestanden.