93/4; act. 93/5). Geht man von den letzten Dividendenzahlungen aus dem Jahr 2017 aus, ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 19'280.00 (zzgl. allfälligem Vermögensertrag auf freiem Vermögen). Damit vermag die Beklagte ihren sowie den Bedarf von F.________ und G.________ von CHF 19'083.00 (= CHF 19'683.00 – CHF 300.00 Kinderzulagen pro Kind [vgl. act. 27/72], welche vorab vom Bedarf der Kinder abzuziehen sind, vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, S. 578) gerade zu decken. Seite 24/65