6.1 Der Kläger geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt momentan von der Sozialhilfe. Die Beklagte hat Ende September 2011 ihr Arbeitsverhältnis bei der S.________AG aufgegeben und geht heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Als Einkommen sind ihr die Dividenden aus den Aktien der S.________AG anzurechnen. Im Jahr 2015 erhielt die Beklagte Dividenden in der Höhe von USD 695'836.00, im 2016 wurden keine Dividenden ausgeschüttet (act. 27/101; act. 40 Rz 114; act. 93/6), im Jahr 2017 total USD 238'000.00, was rund CHF 231'350.00 entspricht (act. 102 Rz 2.1.7; act. 93/4; act. 93/5).