• Ferienwohnung Q.________: Die von der Beklagten geltend gemachten monatlichen Kosten für die Wohnung in Q.________ von CHF 49.00 für Kurtaxen, CHF 654.00 für die Hypothek, CHF 375.00 für die Amortisation sowie weitere Nebenkosten von CHF 412.00 (act. 5/11; act. 5/12a; act. 5/22 im Verfahren ES 2017 670) sind ausgewiesen und der Beklagten im Bedarf anzurechnen. 5.4.5 Folgende von den Parteien geltend gemachte Kosten können im Bedarf nicht berücksichtigt werden: • Billag: Die Kosten für die Billag sind im verdoppelten Grundbetrag enthalten.