• Zusätzliche Versicherungen: Im Eheschutzverfahren hatte der Kläger Kosten für Hausratund Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung sowie Ferien- und Annullationskostenversicherung geltend gemacht, welche das Gericht mit CHF 150.00 im Bedarf des Klägers berücksichtigte. Im Scheidungsverfahren hat der Kläger erneut Rechnungen aus dem Jahr 2011 dieser Versicherungen als Belege eingereicht und beantragt monatlich CHF 150.00 (act. 21/96–98). Diese Belege sowie der pauschale Verweis auf das obergerichtliche Urteil genügen den Substantiierungserfordernissen nicht.