Da die Beklagte keine Unterhaltszahlungen erhält, dient für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO das Vermögen der Beklagten als Berechnungsgrundlage. Das Vermögen der Beklagten nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids beträgt weit mehr als der Maximalbetrag von CHF 8,4 Mio. Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 1'992.00 auszugehen (Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO [act. 102/252c]). Hinzu kommen Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 %.