• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Da der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat (vgl. unten E. 6.4), sind ihm keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige im Bedarf anzurechnen. Die Beklagte hat im Jahr 2015 monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von CHF 1'982.00 bezahlt (act. 102/252b). Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen (act. 102/252c). Da die Beklagte keine Unterhaltszahlungen erhält, dient für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO das Vermögen der Beklagten als Berechnungsgrundlage.