kein Interpretationsspielraum entstehen, die Beilagen müssen vielmehr selbsterklärend sein und genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2).