eine Übernahme in die Rechtsschriften als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es darf Seite 22/65