Das Bundesgericht verlangt indessen nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls dann ungenügend, wenn die Beilage für sich selbst nicht erlaubt, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilage in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert wird.