Weiter macht der Kläger erhebliche Auslagen für die Verpflegung und Ausflüge während der Ferien geltend, welche aus diversen Kreditkartenabrechnungen hervorgehen würden. Die Kreditkartenabrechnungen der Beklagten würden zudem zeigen, dass die Familie mehr als einmal nach Übersee gereist sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Familie pro Jahr weit über CHF 50'000.00 für Wochenendtrips und Ferien ausgegeben habe. Es rechtfertige sich deshalb, dem Kläger einen monatlichen Betrag von CHF 1'900.00 anzurechnen (act. 21 Rz 73.3 und 73.4).