Die weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach die Reise in die dominikanische Republik und nach Florida nur gemacht wurde, weil die Beklagte ihre Stelle bei der S.________AG aufgegeben und sich die Familie eine Familienauszeit habe nehmen wollen, ist in Bezug auf die Feststellung der bisherigen Auslagen für Reisen grundsätzlich ohne Belang. Die Aufenthalte in Punta Cana für CHF 10'648.00, in Opio für CHF 5'348.00 sowie in Florida für rund CHF 2'480.00 konnte der Kläger nachweisen (act. 21/101; act. 21/102). Der Kläger hat demnach Auslagen für Reisen Seite 21/65