Die Kosten für Flüge und Unterkünfte in England sind daher nicht zu berücksichtigen. Hingegen konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass es sich beim Aufenthalt im Palace Hotel Gstaa d um ein Geburtstagsgeschenk an den Kläger gehandelt habe. Der vom Kläger eingereichte Auszug seiner Kreditkartenabrechnung weist einen Aufenthalt im Palace Hotel Gstaad im Wert von CHF 7'629.40 aus (act.