Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wohl momentan aufgrund fehlenden Einkommens und seiner Vermögenssituation nur geringe Steuern bezahlt. Da es ihm jedoch zumutbar ist, ab sofort (vgl. dazu unten E. 6.4) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihm einen ähnlichen Lohn wie vor der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit bei der R.________S.A. (vgl. unten E. 6.2.4) einbringt, sind ihm Steuern in der Höhe von ermessensweise CHF 1'400.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen. Die Beklagte macht Kantons- und Gemeindesteuern von monatlich CHF 4'557.00 in N.________ und CHF 155.00 in Q.________ geltend (act. 40 Rz 179).