Die Beklagte bewohne ein 7,5-Zimmer-Haus, welches die Parteien während der Ehe erworben hätten und daher zum ehelichen Standard gehört habe. Die aktuelle Wohnung des Klägers würde nicht ansatzweise denselben Stadard bieten, wie das durch die Beklagte bewohnte Haus. Zudem gehe aus dem Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge hervor, dass sich die Kinder in dieser Wohnung wohl fühlen würden und sehr glücklich seien. Ein erneuter Wegzug würde die vorhandene Stabilität der Kinder stark gefährden (act. 1 Rz 31 im Verfahren ES 2017 670).